Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
SozSchV§ 7 Antrag
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/7#abs-1 (1) Das Schiedsstellenverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch beantragt. Der Antrag und alle weiteren Unterlagen sind mit 13 Abschriften bei der Geschäftsstelle einzureichen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Abschriften, jedoch nicht die Einreichung eines schriftlichen Originals.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/7#abs-2 (2) Der Antrag muss die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen sowie die Gegenstände aufführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die von der Einrichtung in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/7#abs-3 (3) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei jederzeit zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/7#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied leitet den Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrages elektronisch zu. Es fordert die Vertragsparteien auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußern sich eine oder mehrere Vertragsparteien innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann auch ohne Stellungnahme über den Antrag entschieden werden.