Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SozSchV

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/8#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/8#abs-2 (2) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Mitglieder der Schiedsstelle drei Wochen zuvor in Kenntnis gesetzt werden. Die Ladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. Sie enthält Angaben über Ort und Zeit der Schiedsstellensitzung, die Tagesordnung und die Anträge sowie alle weiteren Unterlagen der Parteien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/8#abs-3 (3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.

§ 7 § 9