Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SozSchV

§ 10 Beratung und Entscheidung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/10#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder form- und fristgerecht geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens je drei Schiedsstellenmitglieder der Leistungserbringer und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. Das vorsitzende Mitglied stellt vor Verhandlungsbeginn die Beschlussfähigkeit fest. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Dabei ist mit der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle im neuen Termin ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/10#abs-2 (2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/10#abs-3 (3) Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen und zu begründen sowie von dem vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. Sie ist den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/10#abs-4 (4) Bei Einvernehmen der Vertragsparteien kann die Schiedsstelle auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/10#abs-5 (5) Erkennt eine Vertragspartei die Forderung in der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist auf Antrag der anderen Vertragspartei dem Anerkenntnis gemäß zu entscheiden.

§ 9 § 11