Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SozSchV

§ 1 Bildung der Schiedsstelle

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/1#abs-1 (1) Für das Land Brandenburg wird beim Landesamt für Soziales und Versorgung eine Schiedsstelle nach § 81 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/1#abs-2 (2) Die Schiedsstelle besteht aus elf Mitgliedern. Sie ist mit einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zehn weiteren Mitgliedern besetzt, davon fünf Vertretungen der Leistungserbringer und fünf Vertretungen der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/1#abs-3 (3) Für jedes Schiedsstellenmitglied wird je eine Stellvertretung bestellt. Die Stellvertretung übt bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/1#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Leistungserbringer oder einem Träger der Sozialhilfe tätig sein.

§ 2