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SozSchV

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/4#abs-1 (1) Die beteiligten Vereinigungen der Leistungserbringer sowie die Träger der Sozialhilfe können gemeinsam das vorsitzende Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede beteiligte Vereinigung der Leistungserbringer sowie die Träger der Sozialhilfe bei der nach § 15 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Abberufung des vorsitzenden Mitglieds beantragen. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet über diesen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird dem Antrag entsprochen, gilt das vorsitzende Mitglied als abberufen. Bis zur Bestimmung eines neuen vorsitzenden Mitgliedes führt dessen Stellvertretung die Geschäfte. Für das stellvertretende vorsitzende Mitglied gelten die Sätze 1 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/4#abs-2 (2) Die übrigen Schiedsstellenmitglieder und deren Stellvertretungen können von der Organisation abberufen werden, die das Mitglied bestellt hat. Wurde die betroffene Person nach § 81 Absatz 3 Satz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von der zuständigen Landesbehörde bestellt, so wird die Abberufung erst wirksam, wenn für die betroffene Person eine nachfolgende Person bestellt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/4#abs-3 (3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 hat die Rechtsaufsichtsbehörde die beteiligten Vereinigungen der Leistungserbringer sowie die Träger der Sozialhilfe anzuhören. Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/4#abs-4 (4) Die Schiedsstellenmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/4#abs-5 (5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Vereinigungen der Leistungserbringer sowie die Träger der Sozialhilfe schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 3 § 5