Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SozSchV

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/16#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/16#abs-2 (2) Die personenbezogenen Daten sind zehn Jahre nach Ende des Schiedsverfahrens aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten und bei elektronischer Speicherung zu löschen.

§ 15 § 17