Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SozSchV

§ 3 Amtsdauer

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/3#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Schiedsstellenmitglieder beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2006.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/3#abs-2 (2) Das Amt der Schiedsstellenmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/3#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der für ihn maßgebenden Amtsdauer aus, so wird das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt. Das Gleiche gilt bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitgliedes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/3#abs-4 (4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 2 § 4