Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SozSchV

§ 17 Übergangsvorschriften

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Am Tag nach der Verkündung der Brandenburgischen Verordnung über die Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung und zur Änderung der Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 24. April 2020 ( GVBl. II Nr. 27) beginnt eine neue Amtsperiode der Schiedsstelle. Bis dahin noch nicht abgeschlossene Verfahren werden von der neubestellten Schiedsstelle übernommen. Die Amtsperiode der darauffolgenden Schiedsstelle beginnt zum 1. Januar 2024.

§ 16 § 18