Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SozSchV

§ 6 Geschäftsstelle

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/6#abs-1 (1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSchV/6#abs-2 (2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitgliedes der Schiedsstelle.

§ 5 § 7