Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/56#abs-1 (1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/56#abs-2 (2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

§ 55a § 57