Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
Stand: 10.06.2019
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1 Entscheidung zu § 56 SeeSchStrO →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/56#abs-1 (1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/56#abs-2 (2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.