Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/56#abs-1 (1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/56#abs-2 (2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 SeeSchStrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schwerin, 21.10.2021 – 3 B 1447/21 SNZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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