§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/119?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen haben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeachtet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und leicht zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/119?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/119?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte einrichten. Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Verbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen Stellen und von freiwilligen Organisationen und Organen der sozialen Betreuung angehören. Soweit angebracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisationen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen Sozialbeiräten zusammenarbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/119?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1 Million Euro aus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 119 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1144)
BGBl. 2021 I S. 1144
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04.03.2020 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I 437)
BGBl. 2020 I S. 437
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 346)
BGBl. 2019 I S. 346
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27.11.2018 Ausfertigung
§ 119 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I 2012)
BGBl. 2018 I S. 2012
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 119 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2015 I S. 2569
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