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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2569
BGBl. 2015 I S. 2569 · 13.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Vom 22. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen“.
b) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für
Fälle des Imstichlassens“.
c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeits-
unfällen und Berufskrankheiten“.
d) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:
„§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeug-
nisse und Seearbeits-Konformitätserklä-
rungen“.
2. In § 2 Nummer 4 werden die Wörter „die Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“
durch die Wörter „die Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“
ersetzt.
3. § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden
aa) die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3“
durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 3
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 oder 3“ und
bb) die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 2“ durch die
Wörter „§ 47 Absatz 1 oder 2“
ersetzt.
b) In Satz 4 wird nach den Wörtern „§ 49 Absatz 1
Nummer 2“ die Angabe „oder 4“ eingefügt.
4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern
„Personen an Bord“ ein Komma eingefügt.
5. In Abschnitt 3 wird die Überschrift des Unterab-
schnitts 7 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen“.
6. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im
Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3).“
7. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied
im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend
von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung
ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmit-
glieds.“
8. In § 76 Absatz 8 werden nach dem Wort „Heim-
schaffung“ die Wörter „nach § 73 Nummer 1 bis 4“
eingefügt.
9. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
„§ 76a
Pflicht zur finanziellen
Absicherung für Fälle des Imstichlassens
(1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischerei-
fahrzeug ist, hat nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
für Fälle des Imstichlassens eines Besatzungsmit-
glieds eine Versicherung oder eine sonstige finan-
zielle Sicherheit aufrechtzuerhalten. Die Versiche-
rung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der
Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzu-
weisen. Ein Besatzungsmitglied ist insbesondere
im Stich gelassen, wenn der Reeder
1. die Kosten für die Heimschaffung nach § 76 Ab-
satz 2 Satz 2 nicht übernimmt,
2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf medi-
zinische Betreuung nach den §§ 99 bis 103 nicht
erfüllt,
3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei
Monate in Verzug ist,
4. gesundheitsschädliche Unterkunftsräume bereit-
hält,
5. verdorbene oder für die Schiffsbesatzung unge-
nügende Verpflegungs- oder Trinkwasservorräte
zur Verfügung stellt oder
6. keinen ausreichenden Kraftstoff für das Über-
leben an Bord des Schiffes zur Verfügung stellt.
(2) Die Versicherung oder die sonstige finanzielle
Sicherheit muss die gesetzlichen Ansprüche der
Besatzungsmitglieder und solche Leistungen, die
nach dem Heuervertrag mit dem in § 28 vorge-
schriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungs-
vertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen Inhalt
oder nach dem anwendbaren Tarifvertag geschul-
det sind, finanziell absichern. Der Versicherungs-

vertrag oder der Vertrag über die sonstige finan-
zielle Sicherheit kann die finanzielle Absicherung
von ausstehenden Leistungen aus dem Heuerver-
hältnis auf vier Monate beschränken. Das gilt nicht
für Ansprüche, bei deren Nichterfüllung durch den
Reeder ein Besatzungsmitglied nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 im Stich gelassen ist.
(3) Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag
über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vor-
sehen, dass
1. Besatzungsmitglieder ihre Ansprüche unmittel-
bar gegen den Versicherer oder den Sicherungs-
geber geltend machen können,
2. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch
die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ab-
lauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei
denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber
informiert die Berufsgenossenschaft mindestens
30 Tage zuvor.
(4) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber
übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 5 dem
Reeder eines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1
oder 8 eine Bescheinigung über die Versicherung
oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher
Sprache, begleitet von einer englischen Überset-
zung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord
mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an
geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besat-
zungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.
(5) Die Bescheinigung hat mindestens den folgen-
den Inhalt:
1. Name des Schiffes,
2. Heimathafen des Schiffes,
3. Rufzeichen des Schiffes,
4. IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
5. Name und Anschrift des Versicherers oder des
Sicherungsgebers,
6. Kontaktinformationen der Personen oder der
Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen
der Seeleute zuständig sind,
7. Name des Reeders,
8. Gültigkeitsdauer der Versicherung oder der sons-
tigen finanziellen Sicherheit sowie
9. eine Erklärung des Versicherers oder des Siche-
rungsgebers, dass die Versicherung oder die
sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderun-
gen der Norm A2.5.2 des Seearbeitsüberein-
kommens genügt.
(6) Soweit der Versicherer oder der Sicherungs-
geber das Besatzungsmitglied oder im Falle des
§ 77 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 die Berufsge-
nossenschaft befriedigt, geht der Anspruch des Be-
satzungsmitglieds gegen den Reeder auf ihn über.
Der Reeder hat den Anspruch in Geld zu erfüllen.
Steht dem Reeder ein Ersatzanspruch zu, geht die-
ser Anspruch auf den Versicherer oder den Siche-
rungsgeber über, soweit er die Leistung erbringt.
(7) Der Anspruch eines Besatzungsmitglieds ge-
gen den Versicherer oder den Sicherungsgeber auf
Zahlung der vom Reeder geschuldeten Heuer min-
dert sich insoweit, als diese Heueransprüche nach
§ 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die
Bundesagentur für Arbeit übergehen.“
10. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die
Wörter „und befriedigt im Falle eines Imstich-
lassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der
Versicherer oder der Sicherungsgeber das Be-
satzungsmitglied nicht“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ansprüche des Besatzungsmitglieds im
Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a
Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Siche-
rungsgeber gehen insoweit auf sie über.“
11. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
„§ 106a
Pflicht zur Entschädigung bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
(1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fische-
reifahrzeug ist, hat nach Maßgabe des Absatzes 2
eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle
Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähig-
keit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder
ihre Hinterbliebenen entschädigt. Die Versicherung
oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der
Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzu-
weisen.
(2) Die Versicherung oder der Vertrag über die
sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass
1. die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmit-
telbar gegen den Versicherer oder den Siche-
rungsgeber geltend gemacht werden können,
2. Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das
zur Vermeidung einer besonderen Härte für das
Besatzungsmitglied erforderlich ist und
3. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch
die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ab-
lauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei
denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber
informiert die Berufsgenossenschaft mindestens
30 Tage zuvor.
(3) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber
übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem
Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung
oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher
Sprache, begleitet von einer englischen Überset-
zung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord
mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an
geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besat-
zungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.
(4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgen-
den Inhalt:
1. Name des Schiffes,
2. Heimathafen des Schiffes,
3. Rufzeichen des Schiffes,
4. IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
5. Name und Anschrift des Versicherers oder des
Sicherungsgebers,

6. Kontaktinformationen der Personen oder der
Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen
der Seeleute zuständig sind,
7. Name des Reeders,
8. Gültigkeitsdauer der Versicherung,
9. eine Erklärung des Versicherers oder des Siche-
rungsgebers, dass die Versicherung oder die
sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderun-
gen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsüberein-
kommens genügt.
(5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes
oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle
Sicherheit bevor, informiert
1. der Reeder die Besatzungsmitglieder,
2. der Versicherer oder der Sicherungsgeber die
Berufsgenossenschaft.“
12. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die
Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen im Rah-
men der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
im Wege der institutionellen Förderung einen jähr-
lichen Finanzierungszuschuss des Bundes zu den
laufenden Aufwendungen und Investitionen. Zustän-
dige Behörde für die Bewilligung der Förderung ist
die Berufsgenossenschaft.“
13. § 129 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ruhe-
zeiten“ die Wörter „sowie finanzielle Absiche-
rung für Fälle des Imstichlassens“ eingefügt.
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Betreu-
ung“ die Wörter „einschließlich Entschädigung
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ ein-
gefügt.
14. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende Num-
mer 9a eingefügt:
„9a. entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a
Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig erbringt,“.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nummer 4,
7, 8,“ die Angabe „9a,“ eingefügt.
15. In § 150 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den
§§ 78 und 130 Absatz 7“ durch die Wörter „, § 76a
Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3
und § 130 Absatz 7“ ersetzt.
16. § 154 wird wie folgt gefasst:
„§ 154
Übergangsregelung
für Seearbeitszeugnisse
und Seearbeits-Konformitätserklärungen
Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformi-
tätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt
wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils
nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anste-
henden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheini-
gungen über die Versicherung oder die sonstige
finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2
sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt.“
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 18. Januar 2017 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und 12 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2569. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 73fd2f481b15c6c4….