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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2012

BGBl. 2018 I S. 2012 · 4.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
                                        Zweites Gesetz
                              zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
                                            Vom 27. November 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des

                 Seearbeitsgesetzes
   Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 131
   das Wort „Kurzzeitzeugnis“ durch die Wörter „kurz-
   zeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits-
   zeugnisses“ ersetzt.

2. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die So-
  zialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jähr-
  lichen Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro
  aus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat
  einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem
  Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für
  die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossen-
  schaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
  Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere
  zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere
  die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfah-
  ren und die Leistungsgewährung.“
3. § 131 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Kurzzeitzeug-
     nis“ durch die Wörter „kurzzeitige Verlängerung
     der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
     Wörter „ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeug-

   nis“ durch die Wörter „die kurzzeitige Verlänge-
   rung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses“
   ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis
       wird als
       1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seear-
          beitszeugnis oder
       2. amtlich anerkannte kurzzeitige Verlänge-
          rung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnis-
          ses nach Absatz 2

       ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines
       vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer
       kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines
       Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2.“
   bb) In Satz 3 wird das Wort „Kurzzeitzeugnisses“
       durch die Wörter „einer kurzzeitigen Verlän-
       gerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeug-
       nisses nach Absatz 2“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Nach den Wörtern „Das vorläufige See-
       arbeitszeugnis“ werden das Komma und die
       Wörter „das Kurzzeitzeugnis“ gestrichen und
       werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Wör-
       ter „Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.
   bb) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit
       eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2
       und das amtlich anerkannte Seearbeitszeug-
       nis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten
       vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für
BGBl. 2018, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
         fünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des be-
         stehenden Zeugnisses.“
4. In § 136 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des
   Kurzzeitzeugnisses“ durch die Wörter „der kurzzeiti-
   gen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits-
   zeugnisses“ ersetzt.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2019 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 27. November

2018
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2012. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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