Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2012
BGBl. 2018 I S. 2012 · 4.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Vom 27. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Seearbeitsgesetzes
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 131
das Wort „Kurzzeitzeugnis“ durch die Wörter „kurz-
zeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits-
zeugnisses“ ersetzt.
2. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die So-
zialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jähr-
lichen Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro
aus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat
einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem
Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für
die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossen-
schaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere
zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere
die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfah-
ren und die Leistungsgewährung.“
3. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kurzzeitzeug-
nis“ durch die Wörter „kurzzeitige Verlängerung
der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeug-
nis“ durch die Wörter „die kurzzeitige Verlänge-
rung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis
wird als
1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seear-
beitszeugnis oder
2. amtlich anerkannte kurzzeitige Verlänge-
rung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnis-
ses nach Absatz 2
ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines
vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer
kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines
Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Kurzzeitzeugnisses“
durch die Wörter „einer kurzzeitigen Verlän-
gerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeug-
nisses nach Absatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Das vorläufige See-
arbeitszeugnis“ werden das Komma und die
Wörter „das Kurzzeitzeugnis“ gestrichen und
werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Wör-
ter „Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit
eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2
und das amtlich anerkannte Seearbeitszeug-
nis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten
vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für

fünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des be-
stehenden Zeugnisses.“
4. In § 136 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des
Kurzzeitzeugnisses“ durch die Wörter „der kurzzeiti-
gen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits-
zeugnisses“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2019 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. November
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale
Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2012. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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