Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/26826 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Seearbeitsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Seearbeitsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsangabe) Zu Buchstabe a In der Inhaltsangabe wird die in § 119 enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ergänzt. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 4. Zu Nummer 2 (Änderung des § 119) In der Überschrift wird die in § 119 enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ergänzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/26826 In § 119 SeeArbG wird ein neuer Absatz 5 eingeführt, der einen Leistungsanspruch von deutschen Körperschaf- ten, die Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen für Seeleute betreiben, gegen den Bund begründet. Diese Regelung ergänzt den bereits bestehenden Leistungsanspruch aus Absatz 4, mit dem der Bund Seeleute-Sozial- einrichtungen in deutschen Häfen fördert. Es werden nur solche Einrichtungen gefördert, die mindestens seit drei Jahren im Betrieb von Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen für Seeleute tätig sind. Durch diese Vorgabe wird sichergestellt, dass nur solche Einrich- tungen gefördert werden, die dauerhaft Seeleute betreuen. Diese Vorgabe vereinfacht zudem den Nachweis einer sachgerechten Aufgabenerfüllung durch die zu fördernden Einrichtungen. Die Dreijahresfrist ist angelehnt an das Verfahren zur Anerkennung von Umweltschutzvereinigungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 Ab- satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Förderfähig sind zudem nur Körperschaften, die gemeinnützige Zwe- cke nach § 52 der Abgabenordnung verfolgen. Damit soll aus Gründen der wirtschaftlichen und sparsamen Ver- wendung von Haushaltsmitteln die Förderung von gewerbsmäßig tätigen Einrichtungen ausgeschlossen werden. Die zuständige Behörde für die Gewährung der Förderleist
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.478 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26826, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.710–15.188 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert fe75de4c426354d5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP