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Artikel 1 · BT-Drs. 19/4466 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Seearbeitsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Seearbeitsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an den geänderten § 131 angepasst.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –9–                            Drucksache 19/4466


Zu Nummer 2 (Änderung des § 119)
Nach Regel 4.4 Absatz 1 des Seearbeitsübereinkommens haben die Unterzeichnerstaaten in ihren Seehäfen Sozi-
aleinrichtungen für die Seeleute vorzuhalten. In deutschen Seehäfen bestehen diese in Form der Seemannsheime
und Seemannsclubs, die sich in der Trägerschaft kirchlicher Einrichtungen befinden. Der Bund muss aus diesem
Grund keine unmittelbar staatlichen Einrichtungen für die soziale Betreuung der Seeleute an Land schaffen. Daher
ist es geboten, dass sich der Bund angemessen und dauerhaft an der Finanzierung dieser Einrichtungen beteiligt.
Die bisher vorgesehene institutionelle Förderung entspricht nicht den Anforderungen an eine auch den Interessen
der Förderempfänger angemessene Fördersituation. Daher wird mit dem geänderten § 119 Absatz 4 ein Leistungs-
anspruch der Sozialeinrichtungen gegen den Bund begründet.
Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch orientieren sich am bisherigen § 119 Absatz 4. Zuständige Be-
hörde für die Gewährung der Leistung soll weiterhin die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation sein. Das Nähere zu den Verteilungsgrundsätzen sowie zum Antragsverfahren und zur Leis-
tungsgewährung wird in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zu-
stimmung des Bundesrates erlässt, festgelegt.
Der zur Verteilung vorgesehene Gesamtbetrag, der bislang im Wege einer institutionellen Zuwendung verausgabt
wurde, ist im Einzelplan 11 bereits gegenfinanziert. Gegebenenfalls erforderliche Dynamisier

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.642 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4466, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.660–17.302 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 827d35e0df205f99….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP