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Artikel 2 · BT-Drs. 19/15651 · S. 15

Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Mit der Einfügung der neuen Nummer 14 in § 71 wird sozialdatenschutzrechtlich sichergestellt, dass die aus § 6
Absatz 3 WoBerichtsG folgenden Auskunftspflichten von Stellen nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB I) erfüllt werden können. Aufgrund des in § 35 SGB I verankerten Sozialgeheimnisses dürfen diese Stellen
die bei ihnen vorhandenen Sozialdaten ohne eine im Sozialgesetzbuch entsprechend geregelte Übermittlungsbe-
fugnis nicht an die empfangsberechtigten, ihrerseits auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 WoBerichtsG übermitteln. Mit der Einfügung der neuen Nummer 14 werden die Stellen nach § 35 SGB I
befugt, Sozialdaten, die den Kategorien der Erhebungsmerkmale nach § 4 WoBerichtsG entsprechen, zu übermit-
teln, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke des WoBerichtsG erforderlich ist und sofern sie von einer Stelle
nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoBerichtsG um Auskunft ersucht werden. Diese neue Übermittlungsbe-
fugnis verfolgt den Zweck, dass auskunftspflichtige Stellen ihre Aufgabe richtig und vollständig erfüllen können
und trägt damit zur Qualität der Erhebung bei.

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Herkunft

BT-Drs. 19/15651, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.199–41.394 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ffc0c9fd307f18be….

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