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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1144

BGBl. 2021 I S. 1144 · 3.546 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1144
                                         Fünftes Gesetz
                               zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
                                                 Vom 20. Mai 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
                  Seearbeitsgesetzes

   Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I

S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

     „§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land;
            Verordnungsermächtigungen“.
  b) Die Angabe zu § 154 wird gestrichen.
2. § 119 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 119
          Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land;
               Verordnungsermächtigungen“.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestim-
       mungen fördert der Bund die Tätigkeit inlän-
       discher Einrichtungen, deren Aufgabe es ist,
       Seeleute durch den Betrieb von Sozialeinrichtun-
       gen in ausländischen Häfen zu unterstützen. Die
       Einrichtungen müssen gemeinnützig sein im
       Sinne von § 52 der Abgabenordnung und nach-
       weislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1

      bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen.
      Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Einrich-
      tungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe
      von 1,025 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.
      Gibt es mehr als eine leistungsberechtigte Ein-
      richtung, hat jede aus dem Gesamtbetrag einen

      anteiligen Anspruch, dessen Höhe sich nach der

      Anzahl der durch die leistungsberechtigte Ein-

      richtung im Ausland betriebenen Sozialeinrich-

      tungen bemisst. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
      chend. Das Bundesministerium für Verkehr und
      digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsver-
      ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
      rates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Ge-
      samtbetrages sowie das Antragsverfahren und
      die Leistungsgewährung.“
3. § 144 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Unterab-
      schnitt 1, 2, 4 und 5“ die Wörter „,mit Ausnahme
      des § 119 Absatz 5,“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abschnitt 6
      Unterabschnitt 3“ die Angabe „, § 119 Absatz 5“
      eingefügt.
4. § 154 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                 Berlin, den 20. Mai 2021
zu verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                 für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                           Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1144. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2a5c7341ec382754….