Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

SchwbVWO

§ 18 Voraussetzungen

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.

§ 17 § 19