Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 18 Voraussetzungen
Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 18 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 – 21 TaBV 4/02Zitiert von 1
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 42/03Zitiert von 4
- LAG Hamm, 17.12.2004 – 13 TaBV 10/04Zitiert von 1
- BAG, 16.11.2005 – 7 ABR 9/05Wahl der Schwerbehindertenvertretung: Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Wahleinleitung für die Wahl im vereinfachten Verfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 27.09.2000 – 1 A 1541/99.PVBZitiert von 7
- LAG Köln, 19.10.2011 – 3 TaBV 51/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 20i des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.