Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Stand: 10.06.2019
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 29.07.2009 – 7 ABR 91/07Schwerbehindertenvertretung: Gesonderte Anfechtbarkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BAG, 21.03.2018 – 7 ABR 29/16Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - WahlgeheimnisZitiert von 11
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12Wahlanfechtung - Widerruf einer KandidaturZitiert von 47
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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