Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BAG, 29.07.2009 – 7 ABR 91/07Zitiert von 17
- BAG, 21.03.2018 – 7 ABR 29/16Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - WahlgeheimnisZitiert von 11
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12Wahlanfechtung - Widerruf einer KandidaturZitiert von 46
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.