Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/1#abs-1 (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/1#abs-2 (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1 SchwbVWO →
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Nach Gewicht
- LAG Hessen, 02.06.2025 – 16 TaBV 137/24
- LAG Thüringen, 24.01.2024 – 1 TaBV 6/23Zitiert von 1
- LAG Hamm, 17.12.2004 – 13 TaBV 10/04Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 26.09.2019 – 21 BV 640/18Zitiert von 1
- BAG, 19.10.2022 – 7 ABR 27/21Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - SchwellenwertZitiert von 4
- BAG, 16.11.2005 – 7 ABR 9/05Wahl der Schwerbehindertenvertretung: Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Wahleinleitung für die Wahl im vereinfachten Verfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23Zitiert von 1
- ArbG Aachen, 11.05.2023 – 2 BV 109/22
- LAG Hessen, 25.08.2020 – 16 TaBV 179/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 19 Abs. 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234 862)
BGBl. 2016 I S. 3234
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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