Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbAwV§ 8 Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/8#abs-1 (1) Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), soweit sie nicht schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 4 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen und durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt auszustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 3 versehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/8#abs-2 (2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 1 Absatz 3 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7 sowie des § 7 entsprechend, soweit sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nichts Besonderes ergibt.
Änderungsverlauf
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07.06.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2012 I S. 1275
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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