Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbAwV§ 9 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
Änderungsverlauf
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07.06.2012 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2012 I S. 1275
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.