Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbAwV§ 6 Gültigkeitsdauer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 07.04.2011 – B 9 SB 3/10 RSchwerbehindertenrecht - Behinderung - GdB - Schwerbehinderung - rückwirkende Feststellung - Feststellungsinteresse - Status - Ausweis - Datum - Gültigkeit - besonderes Interesse - Maßstab: ein im Ausland lebender behinderter Mensch - Vergünstigung ohne Inlandvoraussetzung - Möglichkeit des Bezuges einer abschlagsfreien Altersrente - keine Voraussetzung: OffensichtlichkeitZitiert von 28
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2022 – L 8 SB 2527/21Zitiert von 4
- LSG Thüringen, 14.10.2021 – L 5 SB 1259/19Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2013 – L 6 SB 4007/12Zitiert von 1
- BSG, 29.04.2024 – B 9 SB 29/23 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Schwerbehindertenausweis - öffentliche Urkunde - keine Verwaltungsaktqualität - tatsächliches Verwaltungshandeln - Nachweis der bindenden Feststellungen gegenüber Dritten - Anspruch auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis - DarlegungsanforderungenZitiert von 2
- LSG NRW, 08.07.2021 – L 13 SB 368/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2025 – L 8 SB 3490/23
- LSG Baden-Württemberg, 29.09.2023 – L 8 SB 1641/23Zitiert von 3
- SG Aachen, 25.10.2018 – S 22 SB 329/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SchwbAwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-1 (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-2 (2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-3 (3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-4 (4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-5 (5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-7 (7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der Vorderseite des Ausweises einzutragen.