Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbAwV§ 6 Gültigkeitsdauer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-1 (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-2 (2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-3 (3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-4 (4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-5 (5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/6#abs-7 (7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der Vorderseite des Ausweises einzutragen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 6 SchwbAwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 07.04.2011 – B 9 SB 3/10 RSchwerbehindertenrecht - Behinderung - GdB - Schwerbehinderung - rückwirkende Feststellung - Feststellungsinteresse - Status - Ausweis - Datum - Gültigkeit - besonderes Interesse - Maßstab: ein im Ausland lebender behinderter Mensch - Vergünstigung ohne Inlandvoraussetzung - Möglichkeit des Bezuges einer abschlagsfreien Altersrente - keine Voraussetzung: OffensichtlichkeitZitiert von 29
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2022 – L 8 SB 2527/21Zitiert von 4
- LSG Thüringen, 14.10.2021 – L 5 SB 1259/19Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2013 – L 6 SB 4007/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 – L 11 SB 351/08
- BSG, 29.04.2024 – B 9 SB 29/23 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Schwerbehindertenausweis - öffentliche Urkunde - keine Verwaltungsaktqualität - tatsächliches Verwaltungshandeln - Nachweis der bindenden Feststellungen gegenüber Dritten - Anspruch auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis - DarlegungsanforderungenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2025 – L 8 SB 3490/23
- LSG Baden-Württemberg, 29.09.2023 – L 8 SB 1641/23Zitiert von 3
- LSG NRW, 08.07.2021 – L 13 SB 368/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SchwbAwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 19 Abs. 20 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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07.06.2012 Ausfertigung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2012 I S. 1275
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 606)
BGBl. 2004 I S. 606
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.