Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbAwV§ 5 Lichtbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/5#abs-1 (1) Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das 10. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/5#abs-2 (2) Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/5#abs-3 (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk "Ohne Lichtbild gültig" einzutragen.