Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbAwV§ 4 Sonstige Eintragungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/4#abs-1 (1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/4#abs-2 (2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.