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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1275

BGBl. 2012 I S. 1275 · 5.596 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275




                                          Dritte Verordnung
                        zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

                                                Vom 7. Juni 2012


   Auf Grund der §§ 70 und 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet die Bundes-
regierung:

                                                    Artikel 1
                             Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
   Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1739), die zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Ab dem 1. Januar 2013 kann der Ausweis nach den Absätzen 1 bis 4 auch als Identifikationskarte nach
   dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 ausgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2015 ist
   der Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen.“
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Vorderseite unter dem Wort „Schwerbehindertenausweis“ “ ge-
      strichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „auf der Vorderseite“ gestrichen.
 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7.    G   wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-
                     lich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                     oder entsprechender Vorschriften ist.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Absatz 2 des
      Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“
      und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.“

BGBl. 2012, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276

 4. § 3a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Wertmarke enthält ein bundeseinheitliches Hologramm.“
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
 5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „auf der Vorderseite des Ausweises“ gestrichen.
 6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das
   10. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen.“
 7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird aufgehoben.
 8. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   c) Die Wörter „ , Verlängerung, Berichtigung“ werden gestrichen.
 9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4
    Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und
    Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 9
                                                 Übergangsregelung
      Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind,
   bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine
   Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.“
11. Das Muster 2 wird wie folgt gefasst:
   „Muster 2
                                    Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes




                                                                                                                  “.

BGBl. 2012, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277
12. Das Muster 5 wird aufgehoben.
13. Folgendes Muster 5 wird angefügt:
   „Muster 5
                                 Schwerbehindertenausweis nach § 1 Absatz 5

   Spezifikationen:

    Größe

    Beschaffenheit

    Farben

    Schrift

    taktile Erkennbarkeit
     (Vorder- und Rückseite)

85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810

entsprechend ISO/IEC 7810

grün: RAL 120 80 30 P
orange: RAL 040 80 20 P

schwarz
Schriftart: arial narrow bold
Schriftgröße: 21 Punkt/12 Punkt/8 Punkt

Buchstabenfolge sch-b-a entsprechend ISO/IEC 7811-9. Wird auf Ausweise
mit dem Merkzeichen „Bl“ aufgebracht.
   Die Farbtöne sind dem Farbregister RAL Design System, herausgegeben von RAL Farben gGmbH, Siegburger
   Str. 39, 53757 St. Augustin, zu
   Die ISO-Normen sind zu beziehen
entnehmen.
beim Beuth-Verlag, 10772 Berlin.“
BGBl. 2012, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278

                                           Artikel 2
                                         Inkrafttreten
           Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b und Nummer 12 tritt am Tag nach der
         Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2013 in
         Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 7. Juni 2012

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Die Bundesministerin
                                für Arbeit und Soziales
                                 Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1275. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 07cf2c97c83991fa….