Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbAwV§ 3 Weitere Merkzeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/3#abs-1 (1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:
| 1. | aG | wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
| 2. | H | wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, |
| 3. | BI | wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, |
| 4. | GI | wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
| 5. | RF | wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, |
| 6. | 1. Kl. | wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt, |
| 7. | G | wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, |
| 8. | TBI | wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/3#abs-2 (2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 3 SchwbAwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 30.08.2024 – L 13 SB 327/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2011 – L 12 SB 54/09Zitiert von 1
- BVerwG, 28.02.2018 – 6 C 48/16Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter MenschenZitiert von 28
- BSG, 16.02.2012 – B 9 SB 2/11 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - GdB von weniger als 80 - psychische Störung - Nicht-Teilnehmen-Können an öffentlichen Veranstaltungen - HärtefallZitiert von 24
- FG Münster, 05.05.2010 – 9 K 2753/07 E
- BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Blindheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Trennung nach Organ- und Funktionseinheiten - Funktionssystem des Sehens - Störung des visuellen Erkennens - keine Berücksichtigung von gnostischen Störungen - Unterschied zum Blindheitsbegriff für Landesblindengeld - verschiedene Zielrichtungen - Verfassungsrecht - Gleichheit - Einheit der Rechtsordnung - ZurückverweisungZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 07.05.2026 – 4 K 1635/23
- SG Dessau-Roßlau, 28.01.2026 – S 28 SB 50/22
- BSG, 23.10.2025 – B 9 SB 6/25 CSozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung - Zulässigkeit nur gegen abänderbare Gerichtsentscheidungen - Bindung des Gerichts an eigene Urteile - Anhörungsrüge - rechtliches Gehör - Entscheidungserheblichkeit - Zulässigkeit einer Normfeststellungsklage - fehlende Darlegungen zur Unzumutbarkeit einer inzidenten Prüfung der Normgültigkeit im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - kritisierter Entscheidungsmaßstab des Gerichts - DarlegungsanforderungenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SchwbAwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 19 Abs. 20 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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07.06.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2012 I S. 1275
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.