Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung

SchwbAwV

§ 7 Verwaltungsverfahren

Bund2 Fassungen

Für die Ausstellung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.

§ 6 § 8