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Artikel 42 · BT-Drs. 19/13824 · S. 268
Zu Artikel 42 (Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung)
Zu Artikel 42 (Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung) Zu Nummer 1 (§ 2) Es handelt sich um Folgeänderungen zum Außerkrafttreten des BVG und der Einführung des SGB XIV. Nach dem Außerkrafttreten des BVG werden an Berechtigte nach dem BVG und nach Gesetzen, die auf das BVG verweisen, weiterhin Schwerbehindertenausweise ausgegeben bzw. verlängert. Die besondere Eintragung für Be- rechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht bleibt bestehen. Auch wird die Konstellation geregelt, dass Personen einen Gesamt-GdS sowohl aus einer Schädigungsfolge nach dem außer Kraft getretenen BVG als auch nach dem SGB XIV oder einem Gesetz, das das SGB XIV für anwendbar erklärt, haben. Zu Nummer 2 (§ 7) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des KOVVfG. In § 69 SGB IX gibt es daher keine spezi- ellen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren mehr. Durch die Aufhebung dieser Vorschrift gelten die allge- meinen Regelungen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach SGB X.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 912.919–913.914 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP