Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

SchwarzArbG

§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen

Bund7 Fassungen

Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.

§ 5b § 6a