Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 9b Verordnungsermächtigung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

§ 9a § 10