Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 9a Bewerber und Bewerberinnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 9a eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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