Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 42 (weggefallen)
Stand: 13.04.2025
Für § 42 SchfHwG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 42 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 – 1 L 17/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 – 1 L 27/14
- BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14Verfassungs- und einfachrechtliche Voraussetzungen eines FeuerstättenbescheidsZitiert von 191
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2019 – OVG 1 N 56.18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 42 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 42 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2012 I S. 2467
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.