Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 42 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister
Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 42 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 42 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2012 I S. 2467
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.