Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 24 Bußgeldvorschriften
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/24#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/24#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 24 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 14.11.2024 – M 16 K 19.497Zitiert von 1
- VG Köln, 09.06.2020 – 1 L 360/20Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2016 – 6 C 11041/15
- BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14Verfassungs- und einfachrechtliche Voraussetzungen eines FeuerstättenbescheidsZitiert von 191
- VG Berlin, 04.08.2017 – 8 L 1261.16Zitiert von 10
- VG Berlin, 13.03.2017 – 8 L 361.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 29.10.2016 – 8 L 183.16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 13.01.2015 – 3 RBs 355/14
- AG Detmold, 10.10.2014 – 4 OWi-35 Js 1089/14-343/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.