Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 5 Mängel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.02.2014 – 1 A 321/13Zitiert von 3
- OLG Hamm, 13.01.2015 – 3 RBs 355/14
- OVG NRW, 14.07.2023 – 4 B 77/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 27.02.2020 – 8 L 304.19Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 29.03.2017 – 19 K 2426/16
- VG Cottbus, 23.01.2014 – VG 3 K 859/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 07.02.2011 – 8 ME 239/10Rechtswirkungen eines vor dem 1. Januar 2013 erlassenen Feuerstättenbescheids; keine aufschiebende Wirkung der Klage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/5#abs-1 (1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/5#abs-2 (2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.