Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 5 Mängel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/5#abs-1 (1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/5#abs-2 (2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.02.2014 – 1 A 321/13Zitiert von 3
- OLG Hamm, 13.01.2015 – 3 RBs 355/14
- VG Düsseldorf, 08.04.2026 – 29 K 6957/25
- OVG NRW, 14.07.2023 – 4 B 77/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 27.02.2020 – 8 L 304.19Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 29.03.2017 – 19 K 2426/16
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 23.01.2014 – VG 3 K 859/13Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.02.2011 – 8 ME 239/10Rechtswirkungen eines vor dem 1. Januar 2013 erlassenen Feuerstättenbescheids; keine aufschiebende Wirkung der Klage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.