Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung
KÜO§ 6 Gebühren
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 02.03.2017 – 6 K 836/15Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.03.2017 – 6 K 155/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2026 – 6 S 1160/23
- OVG Thüringen, 21.09.2023 – 3 KO 302/23
- OVG Saarland, 05.08.2005 – 3 R 1/05; 2 R 21/03Zitiert von 1
- VG Augsburg, 25.08.2022 – Au 5 K 22.822
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.05.2025 – 19 K 3364/23
- VG Würzburg, 14.10.2024 – W 8 K 24.65
- VG Karlsruhe, 27.06.2024 – 1 K 3168/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KÜO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6#abs-1 (1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6#abs-2 (2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6#abs-3 (3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.