Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 12 Aufhebung der Bestellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1341)
BGBl. 2011 I S. 1341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.