Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 12 Aufhebung der Bestellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

§ 11a § 12