Gesetze / Schiedsstellenverordnung
SchStV§ 1 Zusammensetzung und Bestellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder und die benannten Mitglieder nach Absatz 2. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter.Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind benannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten Verbände oder Vertragsparteien ihre Benennung dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 455 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 321 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.