Gesetze / Schiedsstellenverordnung

SchStV

§ 2 Amtsperiode

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/2#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.

§ 1 § 3