Gesetze / Schiedsstellenverordnung
SchStV§ 2 Amtsperiode
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/2#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.