Gesetze / Schiedsstellenverordnung
SchStV§ 1 Zusammensetzung und Bestellung
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1#abs-1 (1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder und die benannten Mitglieder nach Absatz 2. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1#abs-2 (2) Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter. Benennungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1#abs-3 (3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind benannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1#abs-4 (4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten Verbände oder Vertragsparteien ihre Benennung dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/1#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.