Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 19/6337 · S. 151
Zu Artikel 8 (Änderung der Schiedsstellenverordnung)
Zu Artikel 8 (Änderung der Schiedsstellenverordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neufassung von § 89 SGB V. Bisher betrug die Amtsdauer ein Jahr, wenn eine Einigung durch die Vertragsparteien nicht erfolgt und das Los darüber entschied, wer das Amt des Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat. Durch die Neufassung erfolgt die Bestellung nunmehr durch die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Einigung durch die Vertragsparteien nicht erfolgt. In diesem Fall beträgt die Amtsdauer vier Jahre.
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Herkunft
BT-Drs. 19/6337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 600.402–600.956 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e4af39c3b358658b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP