Gesetze / Schiedsstellenverordnung
SchStV§ 5 Geschäftsstelle
Stand: 10.06.2019
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.