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Artikel 5 · BT-Drs. 17/2413 · S. 34

Zu Artikel 5 (Änderung der Schiedsstellenverord-

Zu Artikel 5 (Änderung der Schiedsstellenverord-
nung)
Zu Nummer 1 (Eingangsformel)
Die Eingangsformel wird um die Verordnungsermächtigung
nach § 130b Absatz 8 SGB V erweitert.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Die Absätze 1 und 2 über die Zusammensetzung der jewei-
ligen Schiedsstellen werden neu geordnet und um den Rege-
lungsgehalt des § 130b Absatz 5 SGB V erweitert. Im
Gegensatz zu § 129 Absatz 7 SGB V oder § 300 Absatz 4
SGB V ist die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 5 SGB V mit
jeweils zwei Vertretern der Vertragsparteien besetzt, wobei
der pharmazeutische Unternehmer als Vertragspartner und
damit auch dessen Vertreter für das jeweilige Schiedsverfah-
ren wechseln.
Im Übrigen wird die Begrifflichkeit insoweit angepasst, als
einzelne Vertragsparteien und nicht deren Interessenver-
bände die Mitglieder der Schiedsstelle benennen. Dies trägt
dem Umstand Rechnung, dass Verträge nach § 130 Absatz 1
SGB V mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmern ge-
schlossen werden, deren Vertreter auch in der Schiedsstelle
Mitglied sind.
Zu Nummer 3 (§ 2)
In der Schiedsstelle nach § 130b Absatz 5 SGB V sind neben
den ständigen unparteiischen Mitgliedern auch die Vertreter
der jeweils wechselnden Vertragspartner stimmberechtigte
Mitglieder. Deren Amtsdauer bezieht sich nur auf das
Schiedsverfahren, das sie betrifft.
Zu Nummer 4 (§ 3)
Begründung siehe Nummer 2.
Zu Nummer 5 (§ 6)
Absatz 1 wird um das Schiedsverfahren nach § 130b SGB V
erweitert. Absatz 3 ist bereits vom Wortlaut nicht auf dieses
Schiedsverfahren anwendbar.
Zu Nummer 6 (§ 8)
Die Regelung zur Beschlussfähigkeit wird an die unter-
schiedliche Besetzung der Schiedsstellen nach den §§ 129
Absatz 7, 300 Absatz 4 SGB V und § 130b Absatz 4 SGB V
angepasst.
Zu Nummer 7 (§ 9)
Begründung siehe Nummer 2. Die Kosten für die Geschäfts-
führung un

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.053 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/2413, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 179.384–181.437 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 236e7efc2e45f62a….

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