Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 6 Ergänzende Pflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Schiffseigentümer hat ein Seeschiff, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen wird, zuvor im Einklang mit den internationalen Regelungen amtlich vermessen zu lassen; er hat der hierfür zuständigen Behörde nachträgliche Änderungen des baulichen Zustands anzuzeigen. Dasselbe gilt für ein Binnenschiff, dessen Vermessung nach den internationalen Regelungen vorausgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Eigentümer eines in § 2 Abs. 1 genannten Schiffes die Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) einzuhalten, soweit sie für ein solches Schiff Prüfungen, Zulassungen und Durchsetzungsmaßnahmen nach den Nummern 9, 17, 21, 21a und 25 der Anlage 7 der Verordnung vorschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht den Abschnitt E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Verkehrsblatt bekannt.
Änderungsverlauf
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73)
BGBl. 2023 I Nr. 73
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2701)
BGBl. 2018 I S. 2701
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 555 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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04.06.2013 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2013 I S. 1471
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 323 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.