Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 5 Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union*)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/5#abs-1 (1) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf abzielen, daß in ihnen genannte Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/5#abs-2 (2) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf die Einhaltung bestimmter Pflichten von Personen, Organisationen oder Unternehmen abzielen, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
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Änderungsverlauf
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04.06.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2013 I S. 1471
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.