Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe
Stand: 10.06.2019
Für die Erfüllung von Anforderungen, die
betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich.
Änderungsverlauf
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04.06.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2013 I S. 1471
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.