Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 2 Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/2#abs-1 (1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/2#abs-2 (2) Soweit sich aus den internationalen Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 genannten Schiffe nur im Rahmen einer Durchsetzung, die mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen im Einklang steht, nach den folgenden Grundsätzen anwendbar:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/2#abs-3 (3) Auf Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie auf Schiffe unter ausländischer Flagge, die im Dienst ausländischer Staaten ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar.
Änderungsverlauf
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04.06.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2013 I S. 1471
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.