Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz
SatDSiG§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.