Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz
SatDSiG§ 6 Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/6#abs-1 (1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/6#abs-2 (2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, an welche nach § 11 zugelassenen Personen er Daten übermittelt.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.